Artikel 13 VO (EG) 2008/295

Bericht

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. April 2011 und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

(2) Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr notwendig erscheinende Änderungen vor.

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