Artikel 2 VO (EG) 2008/295

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegt ist (nachfolgend „NACE Rev. 2” genannt).

(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst auch die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft(1) definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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