ANHANG I VO (EG) 2008/295

GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK

ABSCHNITT 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.

ABSCHNITT 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c und e bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.

ABSCHNITT 3

1.
Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.
2.
Für die in Abschnitt 10 erwähnten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

ABSCHNITT 4

1.
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden.
2.
Die genauen Merkmalsbezeichnungen, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts K der NACE Rev. 2 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahe kommen sollen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
3.
Jährliche demografische Statistiken:

Strukturelle Daten
CodeBezeichnung
11 11 0Zahl der Unternehmen
11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten

4.
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zum AnlagevermögenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
12 17 0Bruttobetriebsüberschuss
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 13 1Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
13 31 0Personalaufwendungen
13 32 0Löhne und Gehälter
13 33 0Sozialversicherungskosten
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
16 14 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten

5.
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
13 32 0Löhne und Gehälter
16 11 0Zahl der Beschäftigten

6.
Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

ABSCHNITT 5

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

ABSCHNITT 6

Die Mitgliedstaaten geben für jedes der Hauptmerkmale den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Diese Hauptmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

ABSCHNITT 7

1.
Die Ergebnisse werden auf der Ebene der Klassen, die die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten genau beschreiben, aufgegliedert.
2.
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten aufgegliedert.
3.
Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) und bis zur Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt ist (nachfolgend „NUTS” “ genannt), aufgegliedert.

ABSCHNITT 8

1.
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Bezugszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2. Für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
2.
Außer für die Abteilungen 64 und 65 der NACE Rev. 2 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:

BuchführungsdatenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
12 11 0Umsatz
16 11 0Zahl der Beschäftigten

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

ABSCHNITT 9

1.
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten ab dem Berichtsjahr 2008 für die Abschnitte B bis N sowie für Abteilung 95 der NACE Rev. 2 nach Klassen aufgegliederte nationale Teilergebnisse.
2.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Berichtsjahr 2008 strukturelle Unternehmensstatistiken sowohl nach NACE Rev. 1.1 als auch nach NACE Rev. 2.

Die Liste der Merkmale, die unter Verwendung der Systematik der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, und die Einzelheiten der Aufbereitung der Ergebnisse werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

ABSCHNITT 10

1.
Die Kommission leitet für die Tätigkeiten der Abschnitte P bis R und der Abteilungen 94 und 96 des Abschnitts S der NACE Rev. 2 eine Reihe von Pilotstudien ein, um zu ermitteln, inwieweit die marktwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesen Abschnitten erfasst werden können.
2.
Die Kommission erlässt ein Programm von Pilotuntersuchungen über Merkmale, die sich auf Finanzkonten und Investitionen in immaterielle Werte beziehen, über Formen der Organisation des Produktionssystems sowie über die Vergleichbarkeit der strukturellen Unternehmensstatistiken mit den Arbeitsmarkt- und Produktivitätsstatistiken. Diese Pilotuntersuchungen werden an die Besonderheiten des Sektors angepasst.

ABSCHNITT 11

Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 12 17 0, 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

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