ANHANG II VO (EG) 2008/295

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER INDUSTRIE

ABSCHNITT 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.

ABSCHNITT 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf

eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industriezweige,

eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

ABSCHNITT 3

Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (B), Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (C), Energieversorgung (D) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D und E zugeordnet sind.

ABSCHNITT 4

1.
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
2.
Jährliche demografische Statistiken:

Strukturelle Daten
CodeBezeichnung
11 11 0Zahl der Unternehmen
11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten
11 31 0Zahl der fachlichen Einheiten

3.
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zum AnlagevermögenDaten zur BeschäftigungAufgliederung des Umsatzes nach Art der TätigkeitKäufe von EnergieerzeugnissenUmweltdaten
CodeBezeichnungAnmerkungen
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 13 0Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
12 17 0Bruttobetriebsüberschuss
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 13 1Aufwendungen für Leiharbeitnehmer
13 21 3Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit
13 31 0Personalaufwendungen
13 32 0Löhne und Gehälter
13 33 0Sozialversicherungskosten
13 41 1Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
15 12 0Bruttoinvestitionen in Grundstücke
15 13 0Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
15 14 0Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
15 15 0Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
15 21 0Verkäufe von Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
16 14 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten
16 15 0Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden
18 11 0Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2
20 11 0Käufe von Energieprodukten (Wert)Ohne Abschnitte D und E
21 11 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe” -Einrichtungen)(*)
21 12 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ( „integrierte Technologie” )(*)

4.
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Daten zum AnlagevermögenAufgliederung des Umsatzes nach Art der TätigkeitUmweltdatenVergabe an Unterauftragnehmer
CodeBezeichnung
15 42 0Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte
15 44 1Investitionen in beschaffte Software
18 12 0Umsatz aus industriellen Tätigkeiten
18 15 0Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
18 16 0Umsatz aus Handelsware und aus Vermittlungstätigkeiten
21 14 0Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz(**)
23 11 0Zahlungen an Unterauftragnehmer

5.
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
13 32 0Löhne und Gehälter
16 11 0Zahl der Beschäftigten

6.
Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zum AnlagevermögenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten

7.
Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

ABSCHNITT 5

1.
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

KalenderjahrCode
200915 42 0 und 15 44 1
200818 12 0, 18 15 0, 18 16 0 und 23 11 0

2.
Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.
3.
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über das Merkmal 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2010.
4.
Die Statistiken über das Merkmal 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken über das Merkmal 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen.

ABSCHNITT 6

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

ABSCHNITT 7

1.
Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0 und 18 16 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.

Die Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

2.
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
3.
Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.
4.
Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert.
5.
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) aufzugliedern.
6.
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgegliedert: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilungen) der NACE Rev. 2 aufgegliedert.

ABSCHNITT 8

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:Strukturelle DatenBuchführungsdatenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
11 11 0Zahl der Unternehmen
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 32 0Löhne und Gehälter
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

ABSCHNITT 9

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:UmweltdatenVergabe an Unterauftragnehmer
CodeBezeichnungAnmerkungen
21 11 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe” -Einrichtungen)Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
21 12 0Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ( „integrierte Technologie” )Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
21 14 0Gesamte laufende Ausgaben für UmweltschutzSpezifische Aufgliederung nach Ausgaben aufgrund der Durchführung der EU-Umweltpolitik
23 12 0Einkünfte aus Unteraufträgen
Für diese Merkmale leitet die Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen ein.

ABSCHNITT 10

Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 endet der Übergangszeitraum mit dem Berichtsjahr 2008.

Fußnote(n):

(*)

Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0 und 21 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

(**)

Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.