ANHANG III VO (EG) 2008/295

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES HANDELS

ABSCHNITT 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.

ABSCHNITT 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf

die Struktur des Handelssektors und seine Entwicklung,

die Vertriebstätigkeit sowie die Bezugs- und Absatzformen.

ABSCHNITT 3

1.
Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeiten des Groß- und Einzelhandels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.
2.
Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts G der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I vorgesehen ist, im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben.
3.
Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

ABSCHNITT 4

1.
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
2.
Jährliche demografische Statistiken:

Strukturelle Daten
CodeBezeichnung
11 11 0Zahl der Unternehmen
11 21 0Zahl der örtlichen Einheiten

3.
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zum AnlagevermögenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
12 11 0Umsatz
12 12 0Produktionswert
12 13 0Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
12 15 0Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
12 17 0Bruttobetriebsüberschuss
13 11 0Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
13 12 0Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
13 13 1Zahlungen für Leiharbeitnehmer
13 21 0Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen
13 21 1Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen
13 31 0Personalaufwendungen
13 32 0Löhne und Gehälter
13 33 0Sozialversicherungskosten
15 11 0Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
15 12 0Bruttoinvestitionen in Grundstücke
15 13 0Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten
15 14 0Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden
15 15 0Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
15 21 0Verkäufe von Sachanlagen
16 11 0Zahl der Beschäftigten
16 13 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
16 14 0Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten

4.
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

CodeBezeichnungAnmerkungen
Angaben zu den Verkaufsformen der UnternehmenNur Abteilung 47
17 32 0Zahl der Ladengeschäfte
Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit
18 10 0Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten
18 15 0Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten
18 16 0Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten
Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart
18 21 0Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA)(*)

5.
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zur Beschäftigung
CodeBezeichnung
13 32 0Löhne und Gehälter
16 11 0Zahl der Beschäftigten

6.
Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:

BuchführungsdatenAngaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen
CodeBezeichnungAnmerkungen
12 11 0UmsatzNur Abteilungen 45 und 47
17 33 1VerkaufsflächeNur Abteilung 47

ABSCHNITT 5

1.
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NACE Rev. 2, für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen regionalen Statistiken angegeben:

KalenderjahrAufgliederung
2012Abteilung 47
2008Abteilung 46
2009Regionale Statistiken
2010Abteilung 45

2.
Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt.

ABSCHNITT 6

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

ABSCHNITT 7

1.
Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.
2.
Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE Rev. 2 nach Größenklassen aufgegliedert.
3.
Die regionalen Statistiken werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert.
4.
Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G der NACE Rev. 2 zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 % des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet.

ABSCHNITT 8

1.
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
2.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

BuchführungsdatenDaten zur Beschäftigung
CodeTitle
12 11 0Umsatz
16 11 0Zahl der Beschäftigten

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.

ABSCHNITT 9

Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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