ANHANG IX VO (EG) 2008/295
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DEMOGRAFIE DER UNTERNEHMEN
ABSCHNITT 1
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Demografie der Unternehmen.ABSCHNITT 2
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Merkmalen für eine detaillierte Analyse der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen sowie das Fortbestehen neu gegründeter Unternehmen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Struktur, Tätigkeit und Entwicklung der Unternehmensgrundgesamtheit.ABSCHNITT 3
- 1.
- Die Statistiken werden für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.
- 2.
- Pilotuntersuchungen sind durchzuführen für die statistische Einheit, die Tätigkeiten und die in Abschnitt 12 aufgeführten demografischen Ereignisse.
ABSCHNITT 4
Im Sinne dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:- —
„Berichtszeitraum” ist das Jahr, in dem Grundgesamtheiten von aktiven Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehende Unternehmen beobachtet werden. Er wird in Abschnitt 5 als „t” bezeichnet.
ABSCHNITT 5
- 1.
- Unter Verwendung des Unternehmens als statistischer Einheit werden jährliche demografische Statistiken für folgende Merkmale erstellt:
Strukturelle DatenCode Bezeichnung 11 91 0 Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen im Jahr t 11 92 0 Zahl der Unternehmensgründungen im Jahr t 11 93 0 Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr t 11 94 1 Zahl der im Jahr t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 11 94 2 Zahl der im Jahr t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 11 94 3 Zahl der im Jahr t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 11 94 4 Zahl der im Jahr t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 11 94 5 Zahl der im Jahr t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 11 01 0 Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t 11 02 0 Zahl der aktiven Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben 11 03 0 Zahl der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 11 04 1 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten 11 04 2 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten 11 04 3 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten 11 04 4 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten 11 04 5 Zahl der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t hatten 11 96 0 Zahl der schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t - 2.
- Unternehmensmerkmale für die Grundgesamtheiten aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehender Unternehmen, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
Daten zur BeschäftigungCode Bezeichnung 16 91 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t 16 91 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen im Jahr t 16 92 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen 16 92 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t gegründeten Unternehmen 16 93 0 Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen 16 93 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der im Jahr t geschlossenen Unternehmen 16 94 1 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 16 94 2 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 16 94 3 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 16 94 4 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 16 94 5 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben 16 95 1 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr 16 95 2 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr 16 95 3 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr 16 95 4 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr 16 95 5 Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der im Jahr t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr 16 01 0 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben 16 01 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger haben 16 02 0 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben 16 02 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t haben 16 03 0 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 16 03 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 16 04 1 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 04 2 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 04 3 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 04 4 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 04 5 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 05 1 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 1 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 1 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 05 2 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 2 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 2 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 05 3 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 3 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 3 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 05 4 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 4 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 4 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 05 5 Zahl der Beschäftigten im Zeitraum t – 5 in der Grundgesamtheit der Unternehmen, die den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t – 5 hatten und die auch zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt im Zeitraum t haben 16 96 1 Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen gemessen an der Beschäftigung im Zeitraum t
ABSCHNITT 6
In der folgenden Tabelle ist angegeben, für welches Berichtsjahr die betreffenden jährlichen Statistiken erstmals zu erstellen sind:Kalenderjahr | Code |
---|---|
2004 | 11 91 0, 11 92 0, 11 93 0, 16 91 0, 16 91 1, 16 92 0, 16 92 1, 16 93 0 und 16 93 1 |
2005 | 11 94 1, 16 94 1 und 16 95 1 |
2006 | 11 94 2, 16 94 2 und 16 95 2 |
2007 | 11 94 3, 16 94 3 und 16 95 3 |
2008 | 11 94 4, 16 94 4 und 16 95 4 |
2009 | 11 94 5, 16 94 5 und 16 95 5 |
ABSCHNITT 7
Die Mitgliedstaaten erstellen Qualitätsberichte, in denen sie Angaben über die Vergleichbarkeit der Merkmale 11 91 0 und 16 91 0 mit den Merkmalen 11 11 0 und 16 11 0 in Anhang I und, bei Bedarf, darüber machen, inwieweit die gelieferten Daten der gemeinsamen Methodik entsprechen, die in dem in Abschnitt 11 erwähnten Leitfaden festgelegt ist.ABSCHNITT 8
- 1.
- Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeitsaufgliederung aufgegliedert.
- 2.
- Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.
- 3.
- Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.
ABSCHNITT 9
Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung, d. h. wenn zwei Jahre lang keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, werden für diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt. Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale 11 03 0, 16 03 0 und 16 03 1 werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraums ist, übermittelt. Nach der Bestätigung des Status nach zwei Jahren werden für diese Merkmale innerhalb von 32 Monaten nach demselben Bezugszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt. Alle anderen Ergebnisse für jährliche demografische Statistiken über Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger werden innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Vorläufige Ergebnisse für die Merkmale für schnell wachsende Unternehmen gemessen an der Beschäftigung werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt. Alle anderen Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Bezugszeitraum ist, übermittelt.ABSCHNITT 10
- 1.
- Für die Daten für die Berichtsjahre 2004 bis einschließlich 2007 wird folgende Aufgliederung nach der Systematik der NACE Rev. 1.1 vorgenommen:
Abschnitt C
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt D
Herstellung von Waren
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Unterabschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitte E und F
Energie- und Wasserversorgung sowie Bau
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 50, 51, 52, 52.1, 52.2, 52.3 + 52.4 + 52.5, 52.6 und 52.7 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt H
Beherbergungs- und Gaststätten
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes 55, 55.1 + 55.2 und 55.3 + 55.4 + 55.5 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt I
Verkehr und Nachrichtenübermittlung
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes I, 60, 61, 62, 63, 64, 64.1 und 64.2 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt J
Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt K
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen
Dieser Anhang gilt nicht für die Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
- 2.
- Den Daten für die Berichtsjahre ab dem Jahr 2008 liegt die nachstehende Aufgliederung entsprechend der Systematik der NACE Rev. 2 zugrunde:
Abschnitt B
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt C
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes C, 10 + 11 + 12, 13 + 14, 15, 16, 17 + 18, 19, 20 + 21, 22, 23, 24 + 25, 26 + 27, 28, 29 + 30, 31 + 32 und 33 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitte D, E und F
Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/Bau
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt G
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 45, 46, 47, 47.1, 47.2, 47.3, 47.4 + 47.5 + 47.6 + 47.7 und 48.8 + 48.9 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitte H und I
Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitt J
Information und Kommunikation
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse; für Abteilung 62 erfolgt eine weitere Aufgliederung nach Klassen der NACE Rev. 2.
Abschnitt K
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Dieser Anhang gilt nicht für die Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Abschnitte L, M und N
Grundstücks- und Wohnungswesen; Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Verwaltungs- und Unterstützungsdienstleistungen
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.
Besondere Aggregate
Um die Erstellung von Statistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, sind mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Diese Aggregate werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
- 3.
- Daten zu Unternehmen, die in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 neu gegründet wurden, werden ebenfalls nach der Aufgliederung der NACE Rev. 2 gemäß den Festlegungen in Nummer 2 dieses Abschnitts übermittelt. Dies umfasst die Merkmale 11 92 0, 16 92 0 und 16 92 1 für die genannten Berichtsjahre. Diese Ergebnisse werden zusammen mit den Daten für das Berichtsjahr 2008 übermittelt.
ABSCHNITT 11
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden, der zusätzliche Anleitungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gemäß diesem Anhang enthält. Der Leitfaden wird veröffentlicht, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.ABSCHNITT 12
Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:- —
Erstellung von Daten unter Verwendung der örtlichen Einheit als statistischer Einheit;
- —
Erstellung von Daten über andere demografische Ereignisse als Unternehmensgründung, -fortbestand und -schließung und
- —
Erstellung von Daten über die Abschnitte P, Q, R und S der NACE Rev. 2.
ABSCHNITT 13
Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 6 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.© Europäische Union 1998-2021
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