ANHANG VIII VO (EG) 2008/295

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

ABSCHNITT 1

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

ABSCHNITT 2

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis d und f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

ABSCHNITT 3

Die Statistiken werden für alle unter die Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 und die Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Sektoren decken Teile der Tätigkeiten des Verlagswesens, die Tätigkeiten der Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Teile der Tätigkeiten der Informationsdienstleistungen und der Tätigkeiten der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie die Tätigkeiten der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften ab. Die Statistiken in diesem Modul beziehen sich auf die Gesamtheit aller Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, deren Haupttätigkeit unter die oben genannten Abteilungen und Gruppen fällt. Frühestens im Jahr 2011 kann die Kommission eine Untersuchung der Notwendigkeit und der Möglichkeit der Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit einleiten. Auf der Grundlage dieser Untersuchung werden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit betreffen, nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 4

1.
In der folgenden Liste sind die Merkmale und Statistiken angegeben, die jährlich oder zweijährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten.
2.
Merkmale der Unternehmen in den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2, für die jährliche Statistiken zu erstellen sind.

Strukturelle DatenAufgliederung des Umsatzes nach ProduktartAngaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden
CodeBezeichnungAnmerkungen
11 11 0Zahl der Unternehmen
12 11 0Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß der CPA)Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
12 11 0

Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen:

gebietsansässig

gebietsfremd, davon

Intra-EU

Extra-EU

3.
Merkmale, für die zweijährliche Statistiken über Unternehmen der Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 erstellt werden.

Strukturelle DatenAufgliederung des Umsatzes nach ProduktartAngaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden
CodeBezeichnungAnmerkungen
11 11 0Zahl der Unternehmen
12 11 0Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß der CPA)Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
12 11 0

Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen:

gebietsansässig

gebietsfremd, davon

Intra-EU

Extra-EU

ABSCHNITT 5

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2 sowie zweijährliche Statistiken über die der Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2008. Das erste Berichtsjahr, für das zweijährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2009.

ABSCHNITT 6

1.
Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.
2.
Die Umsatzangaben werden ferner für die Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 nach Produkt sowie nach Gebietsansässigkeit des Kunden aufgegliedert.

ABSCHNITT 7

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

ABSCHNITT 8

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 4 höchstens drei Jahre nach Ablauf der in Abschnitt 5 genannten ersten Berichtsjahre.

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