Artikel 11 VO (EG) 2008/3
Für die Durchführung der Programme und Maßnahmen zuständige Stellen
(1) Die Kommission bestimmt auf dem Wege einer offenen oder beschränkten Ausschreibung
- a)
- die etwaigen für die Auswertung der Programmvorschläge gemäß Artikel 7 Absatz 2 erforderlichen technischen Assistenten, einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen;
- b)
- die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 beauftragte(n) Stelle(n).
(2) Auf dem Wege eines geeigneten Ausschreibungsverfahrens wählt die vorschlagende Organisation die Stellen aus, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 mit der Durchführung der berücksichtigten Programme betraut werden.
Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 noch festzulegen sind, kann es der vorschlagenden Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile eines Programms selbst durchzuführen.
(3) Die mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen betrauten Stellen müssen mit den betreffenden Erzeugnissen und Märkten vertraut sein und über die erforderlichen Mittel verfügen, um, auch unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Dimension der betreffenden Programme, die möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.
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