Artikel 12 VO (EG) 2008/3
Programmbegleitung
(1) Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen zusammensetzt, gewährleistet die Begleitung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der betreffenden Programme erstellte Informations- und Werbematerial mit den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist.
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