Artikel 13 VO (EG) 2008/3
Finanzierung
(1) Unbeschadet von Absatz 4 finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 10 vollständig. Die Gemeinschaft übernimmt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a gewählten technischen Assistenten.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Satz beträgt 60 % für die Absatzförderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse, die sich an Kinder in öffentlichen Schulen in der Gemeinschaft richten.
Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf 60 % für in der Gemeinschaft durchgeführte Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge riskanten Alkoholkonsums.
(3) Die vorschlagenden Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der von ihnen vorgeschlagenen Programme; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 gegebenenfalls von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) übernommen.
Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen wird festgesetzt, wenn das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelt wird.
Der Beitrag der Mitgliedstaaten bzw. der vorschlagenden Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanziert werden.
(4) Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 gewährt die Gemeinschaft der betreffenden internationalen Organisation nach Genehmigung des Programms eine angemessene Finanzhilfe.
(5) Für die Programme gemäß Artikel 9 übernehmen die beteiligten Mitgliedstaaten den von der Gemeinschaft nicht finanzierten Teil.
Der Beitrag der Mitgliedstaaten kann aus steuerähnlichen Abgaben finanziert werden.
(6) Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(1) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(2) finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die nach Artikel 36 des Vertrags für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).
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