Artikel 9 VO (EG) 2008/3

Verfahren, wenn es keine Informationsprogramme für den Binnenmarkt bzw. für Drittländer gibt

(1) Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legt jeder betroffene Mitgliedstaat auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

(2) Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für Drittländer, so legt jeder betroffene Mitgliedstaat auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

Bei der Stelle, die für die Durchführung des von dem/den Mitgliedstaat(en) ausgewählten Programms zuständig ist, kann es sich — vor allem bei Programmen zur Förderung des Olivenöl- und Tafelolivensektors in Drittländern — auch um eine internationale Organisation handeln.

(3) Der (die) Mitgliedstaat(en) übermitteln der Kommission das gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgewählte Programm zusammen mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur

a)
Zweckmäßigkeit des Programms;
b)
Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit dieser Verordnung und gegebenenfalls den geltenden Leitlinien;
c)
Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses des Programms;
d)
Wahl der für die Durchführung des Programms zuständigen Stelle.

(4) Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1.

(5) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 die tatsächlichen Kosten der im Rahmen von Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Programme nach oben oder unten begrenzen. Diese Grenzbeträge können je nach Art des Programms angepasst werden. Die diesbezüglichen Kriterien können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 festgelegt werden.

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