Artikel 8 VO (EG) 2008/3

Auswahl von Informations- und Absatzförderungsprogrammen

(1) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2, welche Programme berücksichtigt werden und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern vorsehen, erhalten Vorrang.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 die tatsächlichen Kosten der im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigten Programme nach oben oder unten begrenzen. Diese Grenzbeträge können je nach Art des Programms gestaffelt werden. Die diesbezüglichen Kriterien können nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 festgelegt werden.

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