Artikel 7 VO (EG) 2008/3

Erarbeitung und Übermittlung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsbeschreibungen mit den Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Informations- und Absatzförderungsprogramme.

Der (die) betreffenden Mitgliedstaat(en) prüft (prüfen) die Zweckmäßigkeit der einzelnen Programme und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung, mit den Leitlinien gemäß Artikel 5 und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Sie prüfen außerdem das Preis-/Leistungsverhältnis der betreffenden Programme.

Nach der Prüfung des (der) Programms(-e) erstellt (erstellen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Programmverzeichnis und verpflichten sich, sich gegebenenfalls an der Programmfinanzierung zu beteiligen.

(2) Der (die) Mitgliedstaat(en) übermitteln der Kommission das Programmverzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie eine Abschrift der Programme.

Stellt die Kommission fest, dass ein vorgelegtes Programm oder bestimmte darin vorgesehene Maßnahmen den Gemeinschaftsvorschriften oder, soweit Maßnahmen für den Binnenmarkt betroffen sind, den Leitlinien gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-/ Leistungsverhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 noch festzusetzenden Frist dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Erfolgt diese Mitteilung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht, so gilt das Programm als förderfähig.

Der (die) Mitgliedstaat(en) berücksichtigt/berücksichtigen etwaige Bemerkungen der Kommission und übermitteln ihr die im Einvernehmen mit der (den) vorschlagenden Organisation(en) gemäß Artikel 6 Absatz 1 überarbeiteten Programme innerhalb einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 festzusetzenden Frist.

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