Artikel 6 VO (EG) 2008/3
Für die Durchführung von Informations- und Absatzförderungsprogrammen zuständige Organisationen
(1) Zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen nach den Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels erarbeiten die Branchen- oder Dachverbände, die den (die) betreffenden Sektor(en) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, Vorschläge für Informations- und Absatzförderungsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.
(2) Werden in Drittländern Absatzförderungsmaßnahmen zugunsten der Sektoren Olivenöl und Tafeloliven beschlossen, so kann die Gemeinschaft diese mit Hilfe des Internationalen Olivenölrats durchführen.
Für andere Sektoren kann die Gemeinschaft die Unterstützung anderer internationaler Organisationen in Anspruch nehmen, die gleichartige Garantien bieten.
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