Artikel 5 VO (EG) 2008/3

Leitlinien

(1) Zur Absatzförderung im Binnenmarkt legt die Kommission für alle in Frage kommenden Sektoren oder Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien fest.

Diese Leitlinien enthalten allgemeine Hinweise insbesondere zu folgenden Punkten:

a)
den zu erreichenden Zielen und Zielgruppen,
b)
einem oder mehreren Themen für die gewählten Maßnahmen,
c)
der Art der durchzuführenden Maßnahmen,
d)
der Laufzeit der Programme,
e)
der indikativen Aufteilung der für die Programmdurchführung zur Verfügung stehenden Finanzhilfe der Gemeinschaft auf die anvisierten Märkte und geplanten Maßnahmen.

In Bezug auf die Absatzförderungsmaßnahmen für frisches Obst und Gemüse wird der Absatzförderung, die sich an Kinder in öffentlichen Schulen richtet, eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

(2) Zur Absatzförderung in Drittländern kann die Kommission für bestimmte oder alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien festlegen.

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