Artikel 4 VO (EG) 2008/3

Listen der für Maßnahmen in Frage kommenden Themen, Erzeugnisse und Länder

Die Kommission legt nach dem Verfahren von Artikel 16 Artikel 2 in Listen fest, welche Themen und Erzeugnisse gemäß Artikel 3 und welche Drittländer für Maßnahmen in Frage kommen. Diese Listen werden alle zwei Jahre überprüft. Sie können jedoch zwischenzeitlich bei Bedarf nach demselben Verfahren geändert werden.

Bei der Entscheidung über die in Frage kommenden Drittländer werden die Märkte der Drittländer berücksichtigt, in denen eine echte oder potenzielle Nachfrage besteht.

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