Artikel 3 VO (EG) 2008/3
Betroffene Sektoren und Erzeugnisse
(1) Die für Maßnahmen im Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage kommenden Sektoren bzw. Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:
- a)
- Zweckmäßigkeit der Hervorhebung der Qualität, der typischen Merkmale, der besonderen Produktionsmethoden, der Nährwert- und Hygienemerkmale, der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der artgerechten Tierhaltung bzw. der Umweltverträglichkeit der betreffenden Erzeugnisse durch thematische oder zielgruppenorientierte Kampagnen;
- b)
- Anwendung eines Etikettierungssystems zur Verbraucherinformation und eines Systems zur Herkunftssicherung und Erzeugniskontrolle;
- c)
- Notwendigkeit der Bewältigung spezifischer oder konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor;
- d)
- Zweckmäßigkeit der Aufklärung über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und Erzeugnisse aus ökologischem Landbau;
- e)
- Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Rebsorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe sowie Notwendigkeit der Information über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge riskanten Alkoholkonsums.
(2) Insbesondere die folgenden Erzeugnisse kommen für Maßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage:
- a)
- für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, für die Ausfuhrmöglichkeiten oder neue Absatzmärkte in Drittländern bestehen, insbesondere ohne Gewährung von Ausfuhrerstattungen;
- b)
- typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert.
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