Präambel VO (EG) 2008/3

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2826/2000(1) und (EG) Nr. 2702/1999 des Rates(2) kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten durchführen. Die bisherigen Ergebnisse sind sehr positiv.
(2)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und des neuen Aspektes des internationalen Handels sollte eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und in Drittländern entwickelt werden, ohne jedoch aufgrund der besonderen Herkunft eines Erzeugnisses einen Anreiz für dessen Verbrauch zu schaffen.
(3)
Der Klarheit halber sollten die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, ohne dadurch den besonderen Charakter der Maßnahmen, der je nach Durchführungsort unterschiedlich ist, in Frage zu stellen.
(4)
Eine solche Politik ergänzt und verstärkt auf sinnvolle Weise die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere das Ansehen dieser Erzeugnisse bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft vor allem in Bezug auf Qualität, Nährwert, Lebensmittelsicherheit und Produktionsmethoden fördert. Da die Maßnahme zur Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern beiträgt, könnte dadurch auch ein Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen erzielt werden.
(5)
Es sollten Kriterien für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen und Märkte festgelegt werden, die unter die Gemeinschaftsprogramme fallen.
(6)
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern sollten auch auf Erzeugnisse angewandt werden können, die für Ausfuhrerstattungen in Frage kommen, ebenso wie auf Erzeugnisse, die von der Erstattungsregelung ausgeschlossen sind.
(7)
Die Maßnahmen sollten im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen, die auf dem Binnenmarkt durchgeführt werden sollen, und im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit der Programme sollten für alle betroffenen Erzeugnisse und Sektoren Leitlinien mit allgemeinen Orientierungshilfen für die wesentlichen Elemente der betreffenden Gemeinschaftsprogramme erstellt werden.
(8)
Aufgrund des technischen Charakters der auszuführenden Aufgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, sich von einem Ausschuss Kommunikationsexperten unterstützen zu lassen oder technische Assistenten heranzuziehen.
(9)
Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel sollte die Gemeinschaft nur einen Teil der Kosten der vorgesehenen Maßnahmen übernehmen, um die vorschlagenden Organisationen und Mitgliedstaaten in die Verantwortung einzubeziehen. In Ausnahmefällen kann es jedoch sinnvoll sein, von einer finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats abzusehen. In Bezug auf Informationen über die Gemeinschaftsregelungen betreffend den Ursprung von Produkten, den ökologischen Landbau und die Etikettierung sowie über die in der Agrargesetzgebung, insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, vorgesehenen grafischen Symbole kann es im Interesse ausreichender Informationen über diese verhältnismäßig neuen Vorschriften gerechtfertigt sein, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemeinsam finanzieren.
(10)
Im Interesse eines ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnisses der gewählten Maßnahmen sollte die Durchführung der Maßnahmen mittels geeigneter Verfahren an Stellen übertragen werden, die über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügen.
(11)
Angesichts der Erfahrungen und Ergebnisse, die der Internationale Olivenölrat mit seinen Fördermaßnahmen bereits erzielt hat, sollte die Kommission diesem auch weiterhin die Durchführung von Maßnahmen, die in seine Zuständigkeit fallen, übertragen können. Auch für andere Erzeugnisse sollte auf die Unterstützung ähnlicher internationaler Organisationen zurückgegriffen werden können.
(12)
Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und die Wirkung der Maßnahmen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten eine entsprechende Programmbegleitung vorsehen und die Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle auswerten lassen.
(13)
Je nach Fall sollten die Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) eingestuft werden.
(14)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(3)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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