Artikel 1 VO (EG) 2008/3

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 zugunsten von Agrarerzeugnissen und ihren Produktionsmethoden sowie von aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmitteln, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, können unter den Bedingungen dieser Verordnung ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden.

Diese Maßnahmen werden im Rahmen eines Informations- und Absatzförderungsprogramms durchgeführt.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des Ursprungs eines Erzeugnisses zu dessen Verbrauch anregen. Eine Angabe zum Ursprung des von den Maßnahmen betroffenen Erzeugnisses darf jedoch gemacht werden, wenn es sich um eine Bezeichnung im Sinne des Gemeinschaftsrechts handelt.

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