Artikel 12 VO (EG) 2008/304

Mitteilung

(1) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Maßgabe von Artikel 6 bzw. 9 oder nach Maßgabe beider Artikel ein System der vorläufigen Zertifizierung einzuführen, teilen dies der Kommission bis 4. Juli 2008 mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 gegebenenfalls die für die Ausstellung von vorläufigen Zertifikaten bezeichneten Stellen sowie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften mit, auf deren Grundlage im Rahmen existierender Zertifizierungssysteme ausgestellte Dokumente als vorläufige Zertifikate anerkannt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für Personal und Unternehmen gemäß Artikel 10 sowie — für Personal, das die Anforderungen von Artikel 5 erfüllt, und für Unternehmen, die die Anforderungen von Artikel 8 erfüllen — die Titel der Zertifikate mit.

(4) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.

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