Artikel 13 VO (EG) 2008/304

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 5 (Personal) und gemäß Artikel 8 (Unternehmen) ausgestellt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.

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