Artikel 2 VO (EG) 2008/304
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Personal, das im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen folgende Tätigkeiten ausübt:
- a)
- Dichtheitskontrollen bei Anlagen, die 3 kg oder mehr fluorierte Treibhausgase enthalten;
- b)
- Rückgewinnung, auch bei Feuerlöschern;
- c)
- Installation;
- d)
- Instandhaltung bzw. Wartung.
(2) Sie gilt auch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen in folgenden Bereichen tätig sind:
- a)
- Installation;
- b)
- Instandhaltung bzw. Wartung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fertigungs- und Reparaturarbeiten, die in Fertigungsbetrieben an Löschbehältern bzw. Zubehör für fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher vorgenommen werden.
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