Artikel 2 VO (EG) 2008/304

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personal, das im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen folgende Tätigkeiten ausübt:

a)
Dichtheitskontrollen bei Anlagen, die 3 kg oder mehr fluorierte Treibhausgase enthalten;
b)
Rückgewinnung, auch bei Feuerlöschern;
c)
Installation;
d)
Instandhaltung bzw. Wartung.

(2) Sie gilt auch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen in folgenden Bereichen tätig sind:

a)
Installation;
b)
Instandhaltung bzw. Wartung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fertigungs- und Reparaturarbeiten, die in Fertigungsbetrieben an Löschbehältern bzw. Zubehör für fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher vorgenommen werden.

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