Artikel 3 VO (EG) 2008/304

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Installation” : Erstmontage am Ort des Einsatzes eines oder mehrerer Behälter, die als Löschmittel fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase als Löschmittel aufzunehmen, einschließlich Zubehör, ausgenommen solches, das die Einhausung des Löschmittels vor Auslösung des Löschvorgangs nicht beeinflusst.
2.
„Wartung bzw. Instandhaltung” : sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Behältern, die als Löschmittel fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase als Löschmittel aufzunehmen, oder an dem dazugehörigen Zubehör, ausgenommen solchem, das die Einhausung des Löschmittels vor Auslösung des Löschvorgangs nicht beeinflusst.

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