Artikel 4 VO (EG) 2008/304

Zertifizierung von Personal

(1) Personal, das Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 ausübt, muss im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 6 sein.

(2) Die Bestimmung gemäß Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht für Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausüben und zwecks Erwerbs eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmung gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausübt.

Dieses Personal gilt für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum als für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zertifiziert.

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