Artikel 5 VO (EG) 2008/304
Personalzertifikate
(1) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 10 stellt Personal, das eine theoretische und eine praktische Prüfung bestanden hat, die von einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 11 abgenommen wurde und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.
(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:
- a)
- den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
- b)
- die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
- c)
- das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
(3) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt und die Anforderungen von Artikel 10 und 11 erfüllt, die entsprechende Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgegebenen Angaben enthält, kann die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 10 dem Ausbildungsabsolventen ein Zertifikat ausstellen, ohne dass dieser die Prüfung wiederholen muss.
(4) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die Anforderungen der Artikel 10 und 11 erfüllt und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse teilweise abdeckt, können die Zertifizierungsstellen ein Zertifikat ausstellen, sofern der Antragsteller für die nicht unter das existierende Zertifizierungssystem fallenden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten eine von einer Prüfstelle gemäß Artikel 11 abgenommene Zusatzprüfung absolviert.
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