Artikel 6 VO (EG) 2008/304

Vorläufige Personalzertifikate

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Personal im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 nach dem Verfahren der Absätze 2 oder 3 bzw. der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein System der vorläufigen Zertifizierung anwenden.

Die vorläufigen Zertifikate gemäß den Absätzen 2 und 3 laufen spätestens am 4. Juli 2010 ab.

(2) Personen, die Inhaber einer im Rahmen existierender Ausbildungssysteme für Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung sind, gelten als Inhaber eines vorläufigen Zertifikats.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Bescheinigungen als vorläufige Zertifikate für die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, in Frage kommen.

(3) Eine vom Mitgliedstaat bezeichnete Stelle stellt Personal mit beruflicher Erfahrung, die für die betreffenden Tätigkeiten vor dem Datum gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erworben wurde, ein vorläufiges Zertifikat aus.

Aus dem vorläufigen Zertifikat müssen die betreffenden Tätigkeiten und das Ablaufdatum hervorgehen.

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