Artikel 7 VO (EG) 2008/304
Zertifizierung von Unternehmen
(1) Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen im Besitz eines Zertifikats im Sinne von Artikel 8 bzw. Artikel 9 sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Unternehmen anzuwenden, die vor dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum einer oder mehreren der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nachgehen.
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