Artikel 8 VO (EG) 2008/304

Unternehmenszertifikate

(1) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 10 stellt einem Unternehmen für eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ein Zertifikat aus, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Das Unternehmen beschäftigt eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats gemäß Artikel 5 sind;
b)
es erbringt den Nachweis, dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
b)
die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
c)
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

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