Artikel 9 VO (EG) 2008/304
Vorläufige Unternehmenszertifikate
(1) Die Mitgliedstaaten können auf Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nach dem Verfahren der Absätze 2 oder 3 bzw. der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein System der vorläufigen Zertifizierung anwenden.
Die vorläufigen Zertifikate gemäß den Absätzen 2 und 3 laufen spätestens am 4. Juli 2010 ab.
(2) Unternehmen, die für Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Inhaber eines im Rahmen existierender Zertifizierungssysteme ausgestellten Zertifikats sind, gelten als Inhaber eines vorläufigen Zertifikats.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Bescheinigungen als vorläufige Zertifikate für die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, in Frage kommen.
(3) Unternehmen, die Personal beschäftigen, das für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Besitz eines Zertifikats ist, wird von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle ein vorläufiges Zertifikat ausgestellt.
Aus dem vorläufigen Zertifikat müssen die Tätigkeiten, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, sowie das Ablaufdatum hervorgehen.
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