Artikel 4 VO (EG) 2008/306

Zertifizierungsstelle

(1) Für die Ausstellung von Zertifikaten für Personal, das die Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausübt, wird nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften eine Zertifizierungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.

Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.

(2) Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.

(3) Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.