Artikel 3 VO (EG) 2008/306

Ausstellung von Personalzertifikaten

(1) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 4 stellt Personal, das eine theoretische und praktische Prüfung bestanden hat, die von einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 5 abgenommen wurde und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
b)
die Tätigkeit, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
c)
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt und die Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllt, die im Rahmen dieses Systems ausgestellte Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgegebenen Angaben enthält, kann die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 dem Ausbildungsabsolventen ein Zertifikat ausstellen, ohne dass dieser die Prüfung wiederholen muss.

(4) Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllt und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse teilweise abdeckt, können die Zertifizierungsstellen ein Zertifikat ausstellen, sofern der Antragsteller für die nicht unter das existierende Zertifizierungssystem fallenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 abgenommene Zusatzprüfung absolviert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.