Artikel 2 VO (EG) 2008/306

Zertifizierung von Personal

(1) Personal, das die Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausübt, muss im Besitz eines in Artikel 3 vorgesehenen Zertifikats sein.

(2) Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht für Personen, die zwecks Erwerbs eines Zertifikats an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum die Tätigkeit gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ausübt.

Dieses Personal gilt für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum in Bezug auf diese Tätigkeit als für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zertifiziert.

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