Artikel 5 VO (EG) 2008/307

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 3 in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, gegenseitig an.

(2) Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Ausbildungsbescheinigungen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung der Bescheinigung in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.