Artikel 5 VO (EG) 2008/307
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 3 in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, gegenseitig an.
(2) Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Ausbildungsbescheinigungen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung der Bescheinigung in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.
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