Artikel 4 VO (EG) 2008/307
Mitteilung
(1) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Vorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b anzuwenden, teilen dies der Kommission bis 4. Juli 2008 unter Angabe der existierenden Ausbildungssysteme bzw. der auf Berufserfahrung beruhenden Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Personal als angemessen ausgebildet angesehen werden kann, mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Bescheinigungsstellen für Personal gemäß Artikel 3 Absatz 1 sowie für Personal, das die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 und des Anhangs erfüllt, die Titel der Ausbildungsbescheinigungen mit.
(3) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.
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