Artikel 3 VO (EG) 2008/307

Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal

(1) Nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften wird eine Bescheinigungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.

(2) Die Bescheinigungsstelle gemäß Absatz 1 stellt Personal, das einen Ausbildungskurs absolviert hat, der die im Anhang genannten fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt, eine entsprechende Ausbildungsbescheinigung aus.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung umfasst mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen der Bescheinigungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers und eine Eintragungsnummer;
b)
die Tätigkeiten, die der Inhaber der Ausbildungsbescheinigung ausüben darf;
c)
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(4) Soweit ein existierender Ausbildungskurs die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt, die diesbezügliche Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Angaben enthält, kann die Bescheinigungsstelle gemäß Absatz 1 dem Kursabsolventen eine Ausbildungsbescheinigung ausstellen, ohne dass dieser den Ausbildungskurs wiederholen muss.

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