Artikel 2 VO (EG) 2008/307

Personalausbildung

(1) Nur Personal, das im Besitz einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne von Artikel 3 ist, gilt als für die Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 1 angemessen ausgebildet.

(2) Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nicht für Personen, die zum Zwecke des Erwerbs einer Ausbildungsbescheinigung an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die für die betreffende Tätigkeit als angemessen ausgebildet gilt.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 bis spätestens 4. Juli 2010

a)
nicht auf Personal anzuwenden, das für die in Artikel 1 genannte Tätigkeit im Besitz einer im Rahmen existierender Ausbildungssysteme ausgestellten Bescheinigung ist, die der Mitgliedstaat als solche anerkannt hat, bzw.
b)
nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem 4. Juli 2008 berufliche Erfahrung mit der betreffenden Tätigkeit erworben hat.

Dieses Personal gilt für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum als für die Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 1 angemessen ausgebildet.

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