Artikel 3 VO (EG) 2008/31

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See(1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der madagassischen Fischereizone gefangen wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

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