Artikel 2 VO (EG) 2008/31

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quoten
Thunfischfang Thunfischwadenfänger/Froster Spanien 23
Frankreich 19
Italien 1
Thunfischfang Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT Spanien 25
Frankreich 13
Portugal 7
Vereinigtes Königreich 5
Thunfischfang Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT Frankreich 26
Grundfischerei Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen Frankreich 5

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

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