Präambel VO (EG) 2008/31

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaft und die Republik Madagaskar haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik Madagaskar Fangmöglichkeiten einräumt.
(2)
Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.
(3)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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