Präambel VO (EG) 2008/312

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur” genannt) aus einem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind Gebührenklassen und -höhe festgelegt.
(2)
In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 ist festgelegt, dass die Kommission die Gebühren der Agentur unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft und aktualisiert.
(3)
Seit 2005 wurden die Gebühren der Agentur nicht mehr an die Inflationsrate angepasst. Daher ist es erforderlich, diese Gebühren unter Berücksichtigung der Inflationsrate der Jahre 2006 und 2007 in der Gemeinschaft zu überprüfen.
(4)
Die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) veröffentlichte Inflationsrate betrug für die Jahre 2006 und 2007 2,2 % bzw. 2,3 %.
(5)
Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf volle 100 EUR gerundet werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für am 1. April 2008 anhängige gültige Anträge gelten.
(8)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2008 erfolgen, weshalb die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1).

(2)

ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

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