Artikel 10 VO (EG) 2008/324

Durchführung der Inspektionen

(1) Die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG festgelegten Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch die Mitgliedstaaten wird anhand einer Standardmethode überwacht.

(2) Kommissionsinspektoren werden bei der Durchführung von Inspektionen zu jeder Zeit von einem Vertreter der jeweils zuständigen Behörde begleitet. Dieser Vertreter darf die Effizienz und Wirksamkeit der Inspektionen nicht beeinträchtigen.

Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass das reibungslose Funktionieren des Geschäftsbetriebs möglichst wenig behindert wird. Um dies zu erreichen, kann eine im Hafen begonnene Schiffsinspektion, — sofern angemessen und mit vorheriger Zustimmung des Flaggenstaats und des Kapitäns des Schiffes — fortgesetzt werden, nachdem das Schiff den Hafen verlassen hat.

Wenn ein Schiff, das einer Inspektion unterzogen wird, internationale Liniendienste zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringt, können das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen sowie die Ver- und Entladung von Fahrzeugen an jedem Ende der Fahrtstrecke ebenfalls inspiziert werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem der Ankunftshafen liegt.

(3) Soll ein in einer Hafenanlage liegendes Schiff inspiziert werden, dessen Flaggenstaat nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sich die Hafenanlage befindet, trägt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hafenanlage befindet, dafür Sorge, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion des Schiffs von einem Beamten einer in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Behörde begleitet werden.

(4) Die Kommissionsinspektoren führen einen Ausweis mit sich, der sie berechtigt, Inspektionen im Namen der Kommission durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren Zugang zu allen Bereichen erhalten, wo dies für Inspektionszwecke erforderlich ist.

(5) Ein Test findet erst statt, nachdem Umfang und Zweck der Kontaktstelle mitgeteilt und mit ihr abgesprochen wurden. Die Kontaktstelle sorgt für die nötige Koordinierung mit den betroffenen zuständigen Behörden.

(6) Unbeschadet Artikel 11 geben die Kommissionsinspektoren, wenn dies angemessen und sinnvoll ist, noch an Ort und Stelle eine informelle mündliche Zusammenfassung ihrer Beobachtungen ab.

Die zuständige Kontaktstelle wird vor Abschluss eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 11 unverzüglich von allen Fällen schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG unterrichtet, die durch eine Kommissionsinspektion aufgedeckt werden.

Deckt jedoch ein Kommissionsinspektor bei der Inspektion eines Schiffes eine schwerwiegende Nichterfüllung auf, die Maßnahmen gemäß Artikel 16 erfordert, unterrichtet der Leiter des Inspektionsteams die zuständigen Kontaktstellen hiervon unverzüglich und schriftlich.

(7) Die Kommissionsinspektoren führen die Inspektionen auf effiziente und wirksame Weise durch und achten dabei auf die Sicherheit.

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