Artikel 11 VO (EG) 2008/324

Inspektionsbericht

(1) Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat einen Inspektionsbericht. In diesem Inspektionsbericht ist gegebenenfalls das Ergebnis der Überwachung des Hafens gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt.

(2) Wurde im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage ein Schiff inspiziert, werden die entsprechenden Abschnitte des Inspektionsberichts auch dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Flagge das Schiff führt, wenn dieser ein anderer ist als der Mitgliedstaat, in dem die Inspektion stattgefunden hat.

(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, von den dabei gemachten für sie zutreffenden Beobachtungen. Der Inspektionsbericht selbst wird jedoch den Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, nicht zugestellt.

(4) Hinsichtlich der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG in Übereinstimmung mit dieser Verordnung werden die Untersuchungsergebnisse in eine der folgenden Kategorien eingestuft:

a)
Vorschriften erfüllt;
b)
Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert;
c)
Vorschriften nicht erfüllt;
d)
schwerwiegende Nichterfüllung;
e)
nicht bestätigt.

(5) Im Bericht sind die Untersuchungsergebnisse der Inspektion, die hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG gemäß der vorliegenden Verordnung in die Kategorien „schwerwiegende Nichterfüllung” , „Vorschriften nicht erfüllt” , „Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert” und „nicht bestätigt” fallen, im Einzelnen aufgeführt.

Der Bericht kann Empfehlungen für Gegenmaßnahmen enthalten.

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