Artikel 12 VO (EG) 2008/324

Antwort des Mitgliedstaats

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die

a)
auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und
b)
einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.

(2) Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat sofortige Gegenmaßnahmen zur Behebung einer festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung vorschlägt, unterrichtet er die Kommission unverzüglich hiervon, bevor die Kommission ihren Inspektionsbericht herausgibt. In diesem Fall werden in dem Bericht die vom Mitgliedstaat ergriffenen Gegenmaßnahmen genannt. Werden nur vorläufige Maßnahmen ergriffen, teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit und informiert sie auch über die Frist für die Umsetzung der vollständigen und endgültigen Gegenmaßnahmen.

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