Artikel 13 VO (EG) 2008/324

Maßnahmen der Kommission

(1) Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG und nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen:

a)
sie kann dem Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder weitere Angaben anfordern, um die Antwort oder einen Teil der Antwort näher zu erläutern;
b)
sie kann eine Folgeinspektion oder -überwachung durchführen, um zu überprüfen, ob Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; diese Folgemaßnahme ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden;
c)
sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.

(2) Muss bei einem Schiff eine Folgeinspektion durchgeführt werden, teilt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, der Kommission — soweit dies möglich ist — mit, welche weiteren Häfen das Schiff anlaufen wird, so dass die Kommission entscheiden kann, wo und wann sie die Folgeinspektion durchführt.

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