Artikel 14 VO (EG) 2008/324
Vertraulichkeit von Informationen
Im Einklang mit den geltenden Vorschriften ergreift die Kommission bei der Durchführung von Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt geeignete Maßnahmen zum Schutz von als Verschlusssache eingestuften Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen.
Sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen können zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, sofern sie diese Informationen gemäß den für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen geltenden Anforderungen schützen.
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