Artikel 8 VO (EG) 2008/324
Mitteilung der Inspektionen
(1) Die Kommission unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird, mindestens sechs Wochen vor der Durchführung dieser Inspektion.
Die Kommission kann der Kontaktstelle parallel zur Mitteilung der Inspektion einen Vorbereitungsfragebogen übermitteln, der von der zuständigen Behörde auszufüllen ist; ferner können einschlägige Unterlagen angefordert werden. Der ausgefüllte Fragebogen und gegebenenfalls angeforderte Unterlagen sind der Kommission spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inspektionsbeginn zu übermitteln.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist kann auf nicht weniger als zwei Wochen verkürzt werden, sofern die Kommission auf ein außergewöhnliches Ereignis reagiert, das möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Europäischen Union insgesamt hat, und sofern die Kommission die Kontaktstelle vor der Übermittlung der Mitteilung konsultiert hat. In diesem Fall gilt Unterabsatz 2 nicht.
(2) Die Kontaktstelle wird im Voraus über den voraussichtlichen Umfang einer Kommissionsinspektion unterrichtet.
Betrifft die Inspektion eine Hafenanlage, wird der Kontaktstelle in diesem Zusammenhang mitgeteilt,
- a)
- ob in die Inspektion auch die zu diesem Zeitpunkt in der Hafenanlage oder an anderer Stelle im Hafen befindlichen Schiffe einbezogen werden und
- b)
- ob die Inspektion auch die Überwachung des Hafens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG umfasst.
Für die Zwecke des Buchstabens b ist „Überwachung” die Nachprüfung, ob die Mitgliedstaaten und die Häfen auf ihrem Gebiet, die der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2005/65/EG mitgeteilt wurden, die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG eingehalten haben. Insbesondere wird im Zuge der Überwachung nachgeprüft, ob bei der Erstellung der Risikobewertung für den Hafen und der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen allen Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG Rechnung getragen wurde und ob die darin festgelegten Maßnahmen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erlassenen Vorschriften in Bezug auf die in den betreffenden Häfen gelegenen Hafenanlagen entsprechen.
(3) Die Kontaktstelle
- a)
- unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet,
- b)
- teilt der Kommission diese zuständigen Behörden mit.
(4) Die Kontaktstelle übermittelt der Kommission mindestens 24 Stunden vor der Inspektion den Flaggenstaat und die IMO-Nummer aller Schiffe, die während der Inspektion voraussichtlich in einer Hafenanlage oder einem Hafen liegen werden, deren Inspektion gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 angemeldet wurde.
(5) Ist der Flaggenstaat ein Mitgliedstaat, unterrichtet die Kommission die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats so bald wie möglich davon, dass das Schiff in dieser Hafenanlage einer Inspektion unterzogen werden kann. Betrifft eine Inspektion ein Schiff, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats als des der inspizierten Behörde führt, unterrichtet die Kommission die Kontaktstelle des Flaggenstaates, damit die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Durchführung der Inspektion an Bord dieses Schiffes getroffen werden können.
(6) Soll im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage in einem Mitgliedstaat ein Schiff inspiziert werden, das die Flagge dieses Mitgliedstaates führt, setzt sich die Kontaktstelle mit der Kommission in Verbindung und bestätigt, ob das Schiff zum Zeitpunkt der Inspektion tatsächlich in der Hafenanlage liegt.
(7) Liegt ein Schiff, das für eine Inspektion vorgesehen war, zum Zeitpunkt der Inspektion der Hafenanlage nicht in diesem Hafen, einigen sich die Kommission und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 benannte Koordinator auf ein anderes Schiff, das inspiziert werden soll. Dieses Schiff kann sich auch in einer anderen Hafenanlage dieses Hafens befinden. Die Absätze 5 und 8 finden auch in diesem Fall Anwendung.
(8) Die Kommissionsinspektionen finden unter der Aufsicht des Mitgliedstaats statt, in dem sich die Hafenanlage befindet, in der Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß der Regel 9 der besonderen Maßnahmen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (SOLAS-Übereinkommen) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt durchgeführt werden, wenn:
- a)
- der Flaggenstaat des Schiffs kein Mitgliedstaat ist oder
- b)
- das Schiff in den gemäß Absatz 4 dieses Artikels übermittelten Informationen nicht genannt wurde.
(9) Nimmt die Kommission an einer nationalen Inspektion oder Überprüfung eines Schiffes an einem Ort außerhalb der Europäischen Union teil, trifft sie mit der Kontaktstelle die notwendigen Vorkehrungen, um Inspektionen oder Überprüfungen mit dem Vertreter des Flaggenstaates verfolgen zu können.
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