Artikel 7 VO (EG) 2008/324
Qualifikationskriterien und Ausbildung von Kommissionsinspektoren
(1) Die Kommissionsinspektoren müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen; dazu gehören ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr. In der Regel umfasst dies:
- a)
- gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;
- b)
- gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;
- c)
- Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken;
- d)
- Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe;
- e)
- ein Bewusstsein für die Anforderungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Gefahrenabwehr bei der Arbeit in der Schifffahrt;
- f)
- Kenntnisse der wichtigsten rechtlichen Anforderungen im Bereich der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.
(2) Qualifikationsvoraussetzung für die Beteiligung an Kommissionsinspektionen ist, dass die Kommissionsinspektoren eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Kommissionsinspektoren nehmen regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre an Schulungen teil, um ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen.
Nationale Inspektoren müssen, um als Kommissionsinspektoren tätig zu sein, die erforderliche Ausbildung für die Tätigkeit als Kommissionsinspektor abgeschlossen haben. Die Ausbildung muss:
- a)
- von der Kommission akkreditiert sein;
- b)
- als Erst- und Auffrischungsausbildung durchgeführt werden;
- c)
- ein für die Kontrolle der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG angemessenes Leistungsniveau gewährleisten.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass die Kommissionsinspektoren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen.
(4) Wenn das Verhalten oder die Leistung eines Inspektors bei einer früheren Inspektion nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt hat, wird der betreffende Inspektor nicht mehr mit Inspektionsaufgaben der Kommission betraut.
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