Präambel VO (EG) 2008/324

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen(2), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sollte die Kommission mit der Durchführung von Inspektionen beginnen, um die Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Die Durchführung von Inspektionen unter Leitung der Kommission ist erforderlich, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätssicherungssysteme und der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu überprüfen.
(2)
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG sollte die Kommission die Umsetzung der genannten Richtlinie zusammen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen überprüfen.
(3)
Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission bei deren Inspektionsaufgaben in Bezug auf Schiffe, einschlägige Unternehmen sowie anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr technisch unterstützen.
(4)
Die Kommission sollte den Zeitplan und die Vorbereitung ihrer Inspektionen mit den Mitgliedstaaten abstimmen. Die Inspektionsteams der Kommission sollten qualifizierte nationale Inspektoren einbeziehen, wenn diese zur Verfügung stehen.
(5)
Die Kommissionsinspektionen sollten nach einem festgelegten Verfahren anhand einer Standardmethode durchgeführt werden.
(6)
Sicherheitsempfindliche Angaben im Zusammenhang mit den Inspektionen sollten vertraulich behandelt werden.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt(4) sollte daher aufgehoben werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(2)

ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

(3)

ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25.

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