Artikel 19 VO (EG) 2008/33

Zugang zum Zusatzbericht

(1) Nach Erhalt des Zusatzberichts übermittelt die Behörde diesen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zur Stellungnahme. Diese Stellungnahmen sind der Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Zusatzberichts zu übermitteln. Die Behörde stellt die Stellungnahmen zusammen und leitet sie an die Kommission weiter.

(2) Die Behörde stellt den Zusatzbericht auf Anfrage zur Verfügung bzw. hält ihn für jedermann zur Einsichtnahme bereit, mit Ausnahme derjenigen Unterlagen, die in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich akzeptiert wurden.

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