Artikel 5 VO (EG) 2008/340
Gebühren für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(1) Die Agentur erhebt für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.
Für die Aktualisierung folgender Elemente einer Registrierung erhebt die Agentur jedoch keine Gebühr:
- a)
- Wechsel von einem höheren zu einem niedrigeren Mengenbereich;
- b)
- Wechsel von einem niedrigeren zu einem höheren Mengenbereich, wenn der Registrant zuvor die Gebühr für diesen höheren Mengenbereich entrichtet hat;
- c)
- Änderung des Status oder der Identität des Registranten bei Beibehaltung derselben Rechtspersönlichkeit;
- d)
- Änderung der Zusammensetzung des Stoffes;
- e)
- Informationen über neue Verwendungen, einschließlich Verwendungen, von denen abgeraten wird;
- f)
- Informationen über neue Risiken des Stoffes;
- g)
- Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;
- h)
- Änderung im Stoffsicherheitsbericht;
- i)
- Änderung der Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes;
- j)
- Mitteilung darüber, dass ein in Anhang IX oder X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Versuch entwickelt werden muss;
- k)
- Antrag auf Zugang zu bislang vertraulichen Informationen.
(2) Die Agentur erhebt eine Gebühr für die Aktualisierung des Mengenbereichs gemäß Anhang III Tabellen 1 und 2.
Für sonstige Aktualisierungen erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang III Tabellen 3 und 4.
Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.
Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.
(3) Im Falle einer Aktualisierung einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem die Aktualisierung einreichenden Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.
Wird jedoch ein Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vorgelegt, erhebt die Agentur eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang III dieser Verordnung.
(4) Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.
Für Aktualisierungen, die eine Änderung der Identität des Registranten beinhalten, gilt die KMU-Ermäßigung jedoch nur, wenn es sich bei der neuen Rechtspersönlichkeit um ein KMU handelt.
(5) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.
(6) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.
Erfolgt bei Aktualisierungen des Mengenbereichs nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Aktualisierung abgelehnt.
Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab.
(7) Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.
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